Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) sollen die gesetzlichen Anforderungen an Heizungsanlagen und die Energieeffizienz von Gebäuden neu geregelt werden. Das Gesetz ersetzt beziehungsweise novelliert das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) und setzt zugleich wesentliche Vorgaben der Europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) um.
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den Einbau neuer Heizungsanlagen: Reine Gas- und Ölheizungen sollen wieder allgemein zulässig sein. Die bisherige Vorgabe, wonach neue Heizungen grundsätzlich zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, entfällt.
Biotreppe für neue Gas- und Ölheizungen
Neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen müssen künftig jedoch einen schrittweise steigenden Anteil an Biobrennstoffen oder Wasserstoff verwenden. Die sogenannte „Biotreppe“ sieht folgende Mindestanteile vor:
- ab 1. Januar 2029: 10 Prozent,
- ab 1. Januar 2030: 15 Prozent,
- ab 1. Januar 2035: 30 Prozent,
- ab 1. Januar 2040: 60 Prozent.
Ab dem 1. Januar 2045 dürfen grundsätzlich keine fossilen Brennstoffe mehr für den Betrieb von Heizungsanlagen verwendet werden.
Von der Biotreppe ausgenommen werden sollen bestimmte Hybridheizungen, bei denen eine Gas- oder Ölheizung mit einer vorrangig eingesetzten Wärmepumpe, einer ausreichend dimensionierten Solarthermieanlage oder einer Heizung auf Basis fester Biomasse kombiniert wird.
Unverändert zulässig bleiben insbesondere Wärmepumpen, Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen und der Anschluss an ein Wärmenetz. Bei Gebäuden mit besonders hoher Energieeffizienz können unter bestimmten Voraussetzungen auch Stromdirektheizungen eingesetzt werden.
Bestehende Heizungen dürfen weiterbetrieben werden
Für Eigentümer bestehender Gebäude ist besonders wichtig: Betriebsfähige Heizungsanlagen dürfen grundsätzlich weiter genutzt und bei Bedarf repariert werden. Die bisherige Verpflichtung zur Außerbetriebnahme bestimmter, mehr als 30 Jahre alter Konstanttemperaturkessel soll entfallen. Damit besteht allein aufgrund des Alters einer funktionierenden Heizung grundsätzlich keine Austauschpflicht mehr.
Zusätzliche Kostenbelastung für Vermieter
Für Vermieter bringt die Neuregelung allerdings erhebliche finanzielle Auswirkungen mit sich. Werden neue Gas- oder Ölheizungen in vermieteten Gebäuden eingebaut, sollen Vermieter künftig die Hälfte bestimmter brennstoffbezogener Mehrkosten tragen. Dies betrifft insbesondere:
- die Kosten der vorgeschriebenen Beimischung von Biobrennstoffen,
- die Gasnetzentgelte sowie
- die anfallenden CO₂-Kosten.
Diese Kosten können damit nicht mehr vollständig auf die Mieter umgelegt werden. Insbesondere ab Mitte der 2030er-Jahre könnte sich daraus eine spürbare dauerhafte Belastung für Vermieter ergeben. Vor dem Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung sollten deshalb nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die langfristigen Betriebs- und Vermietungskosten sorgfältig geprüft werden.
Vereinfachungen bei Etagenheizungen
Die bisher komplexen Sonderregelungen für Gebäude mit Gasetagenheizungen sollen entfallen. Gasetagenheizungen werden künftig grundsätzlich nach denselben Vorgaben behandelt wie andere gasbetriebene Heizungsanlagen.
Neue Anforderungen an die Gebäudeeffizienz
Neben den Heizungsregelungen setzt das Gebäudemodernisierungsgesetz wesentliche Teile der Europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie um. Vorgesehen sind unter anderem:
- Nullemissionsgebäude als verbindlicher Neubaustandard ab 2030,
- Sanierungspflichten für besonders ineffiziente Nichtwohngebäude ab 2030 beziehungsweise 2033,
- umfangreichere Anforderungen an neue Energieausweise,
- strengere Vorgaben für Ladeinfrastruktur an Gebäuden,
- zusätzliche Anforderungen an Solaranlagen und Gebäudeautomation.
Bereits ausgestellte Energieausweise behalten während ihrer regulären Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ihre Wirksamkeit. Bei reinen Wohngebäuden sollen Verbrauchsausweise weiterhin zulässig bleiben. Für andere Gebäude soll grundsätzlich ein Bedarfsausweis erforderlich sein.
Frühzeitige Beratung bleibt wichtig
Auch wenn Eigentümer durch die neuen Regelungen wieder größere Entscheidungsfreiheit bei der Wahl des Heizsystems erhalten, sollte der Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung sorgfältig abgewogen werden. Die steigenden Anforderungen an erneuerbare Brennstoffanteile, das Auslaufen fossiler Energieträger bis 2045 und die zusätzliche Kostenbeteiligung von Vermietern können die zunächst günstigere Investition langfristig deutlich verteuern.
Vor einer Entscheidung sollten deshalb der energetische Zustand des Gebäudes, die örtliche Wärmeplanung, mögliche Fördermittel, die Entwicklung der Energiepreise und die voraussichtlichen Betriebskosten miteinander verglichen werden.
Rechtlicher Hinweis und Haftungsausschluss
Dieser Pressebericht dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer-, Energie- oder Fördermittelberatung dar. Die Darstellung beruht auf den zum Zeitpunkt der Erstellung vorliegenden Informationen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.
Gesetzliche Regelungen können nachträglich geändert, ergänzt oder durch Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und gerichtliche Entscheidungen konkretisiert werden. Auch können Übergangsregelungen und Ausnahmen vom jeweiligen Einzelfall, vom Gebäudetyp, von der Art der Heizungsanlage sowie von der kommunalen Wärmeplanung abhängen.
Vor dem Austausch oder Einbau einer Heizungsanlage sowie vor einer energetischen Sanierung sollten Eigentümer und Vermieter daher eine individuelle Prüfung durch einen qualifizierten Energieberater, Fachplaner, Heizungsfachbetrieb sowie bei Bedarf durch einen Rechts- oder Steuerberater vornehmen lassen. Eine Haftung für Maßnahmen oder Entscheidungen, die allein auf Grundlage dieses Beitrags getroffen werden, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.