Auswirkungen der Coroakrise auf die Immobilien

Nahezu stündlich gibt es im Zusammenhang mit der Corina-Krise neue Entwicklungen und Ereignisse, die eine neue Risikobewertung erforderlich machen und sich auch auf uns als Immobilienverwaltung und Makler auswirken.

Über einige Auswirkungen möchten wir Sie informieren.

Wohnungsbesichtigungen

Maklern und Verwaltern ist es weiterhin gestattet, an wechselnden Orten ihre Tätigkeit auszuüben. Daher können grundsätzlich auch Besichtigungen durchgeführt werden. Problematisch ist es grundsätzlich jedoch auf der Seite der Interessenten.
Sofern eine gewisse Notwendigkeit und Dringlichkeit dargelegt werden kann, dürfte auch die Besichtigung dazu zählen. Dies ist dann der Fall, wenn der Termin nicht verschoben werden kann. Wenn, kann eine Besichtigung nur als Einzelbesichtigung stattfinden, wenn der notwendige Abstand eingehalten wird.

Wohnungsüber- und abnahmen

Soweit die Kontaktregeln eingehalten sind, also der notwendige Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten wird, ist eine Abnahme (Einzelabnahme) zulässig. Dies ergibt sich auch daraus, dass es weder dem Vermieter noch dem Mieter zugemutet werden kann, wegen einer entfallenden Übergabe den Mietvertrag um mindestens einen weiteren Monat zu verlängern.
Handwerker
Grundsätzlich dürften Handwerker die Wohnung betreten. Alle Arbeiten, die nicht notwendig sind, sollten allerdings auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Wo möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m und die allgemeinen Hygieneregeln im Umgang mit dem Corona-Virus einzuhalten.
Wenn zu Hause ein Notfall vorliegt, z. B. ein Wasserschaden, Heizungsausfall, eine kaputte Toilette, dann darf ein Handwerker kommen. Hier gab es bisher auch keine Probleme.

Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen

Wohnungseigentümerversammlung dürfen derzeit grundsätzlich nicht durchgeführt werden. Auch wird es zu Verzögerungen in diesem Jahr kommen. Zum ersten können wir die schon vorgesehenen Versammlungen, welche später nachzuholen sind, nicht alle zeitnah nachholen und zum zweiten haben uns die Abrechnungsfirmen schon mitgeteilt, dass es durch sie schon zu Verzögerungen kommt. Wir werden die Versammlungen auf das Notwendigste beschränken müssen, zumal wir auch momentan keinerlei Angebote für beabsichtigte Arbeiten erhalten. Daher werden wir versuchen, auf jeden Fall Versammlungen anzuberaumen, um Abrechnungen und Wirtschaftspläne zu beschließen.

Der Deutsche Bundestag hat am 25.03.20 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet. Das Hilfspaket sieht für gewerbliche und private Vermieter sowie Mieter wesentliche Neuregelungen vor und soll am Freitag den Bundesrat passieren.

Dies betrifft das Mietrecht sowie Änderungen im WEG-Recht.

Art.2 „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“
§ 6 Wohnungseigentümergemeinschaften
(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Erläuterung zu § 6 Abs. 2:
Von uns wird bereits in den meisten Wohnungseigentümergemeinschaften praktiziert, den Beschluss über einen konkreten Wirtschaftsplan mit dem zusätzlichen Beschluss zu verbinden, dass dieser Wirtschaftsplan bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan weiterhin Geltung haben soll. Durch einen solchen Beschluss wird gewährleistet, dass auch, wenn der Beschluss über den nächsten Wirtschaftsplan erst im Laufe des Folgejahres gefasst werden sollte, für die bis dahin abgelaufenen Monate eine Zahlungspflicht jedes einzelnen Wohnungseigentümers besteht. Zeitliche Verzögerungen für die Durchführung der Eigentümerversammlungen im Folgejahr sind dann insoweit nicht relevant.
Soweit ein solcher Beschluss im Vorjahr nicht gefasst worden ist stellt die neue gesetzliche Regelung nunmehr klar, dass der alte Wirtschaftsplan seine Gültigkeit behält bis ein Beschluss zum neuen Wirtschaftsplan gefasst ist. Das schafft Planungssicherheit für die WEG.

Wir hoffen Ihnen einen kleinen Überblick gegeben zu haben und wünschen uns, wie jeder andere, auf ein baldiges Ende der Situation.

Immobilienanfragen werden von uns nach wie vor bearbeitet bzw. beantwortet. Besichtigungen finden mit den nötigen Vorsichtsmaßnahmen statt. Die Notariate arbeiten weiter.

Bleiben Sie gesund!

Jan Popp

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