Neue Regelungen für An-, Ab- und Ummeldungen des Stromvertrags

 

Seit dem 6. Juni 2025, ist gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) keine rückwirkende Anmeldung oder Abmeldung für Stromlieferverträge mehr zulässig. Dies bedeutet, dass bei Mieter-, Eigentümer- oder Verwalterwechseln die Mitteilung über den Wechsel, sofern die Zählernummer bereits zugeordnet wurde, frühzeitig und vor dem tatsächlichen Wechseltermin erfolgen muss (mindestens zwei Wochen). Rückwirkende Korrekturen oder Änderungen sind künftig nicht mehr möglich. Diese Gesetzesänderung setzt klare Fristen für die rechtzeitige Anmeldung und Abmeldung von Stromlieferverträgen, um einen reibungslosen Übergang und eine korrekte Abrechnung sicherzustellen. Versäumt ein Mieter sich rechtzeitig anzumelden, fällt er bis zur Anmeldung automatisch in die Grundversorgung des Energieversorgungsunternehmens vor Ort. Wenn Mieter einen Wechsel planen, müssen sie den Vertrag im Voraus beim Energieversorger anmelden bzw. kündigen. Die Zählerstandmeldung erfolgt dann  zum tatsächlichen Wechseltermin.

 

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